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Regierung von Oberbayern
Unsere neue Briefanschrift ab 01.07.1993 |
Regierung von Oberbayern |
80534 München |
Herrn
Xxxxxx Xxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxxxx xx
83024 Rosenheim
Ihr Schr. v. | Unser Aktenzeichen | Tel. | Zirnrner | Datum |
25.09.1993 | 200-1085.3-51/93 | 2259 | 3417 | 12.10.1993 |
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG);
Übermittlung von Patientendaten
Sehr geehrter Herr Xxxxxxxx,
zu Ihrer Beschwerde vom 25.09.1993 teilen wir Ihnen folgendes init:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.07.1991 Az. VIIIZR296/90 entschieden, daß die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung oder Einziehung unter Übergabe der Rechnungsunterlagen erfolge, wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch) gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig sei, wenn der Patient ihr nicht zugestimmt habe. In die Entscheidungsgründe bezieht der Bundesgerichtshof berufsständische privatärztliche Verrechnungsstellen mit ein.
Damit wurde die datenschutzrechtliche Beurteilung durch die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz zum Erfordernis einer Einwilligung bei der Weitergabe von Patientendaten an Verrechnungsstellen bestätigt.
Die Datenschutzaufsichtsbehärden sind sich einig, daß Überlegungen zu der Frage, in welcher Weise Maßgaben oder ähnliches aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die ärztliche Praxis getroffen werden können, den Gesundheitsressorts vorbehalten bleiben.
Sofern Sie im konkreten Fall ein aufsichtliches Tätigwerden wünschen, bitten wir um Mitteilung von Name und Adresse des Arztes. Wir werden dann den Arzt unter Hinweis auf Ihre nicht vorliegende Einwilligung auf die geltende Rechtslage aufmerksam machen.
Mit freundlichen Grüßen
I.A.
Kuhn
Postanschrift: Regierung von Oberbayern 80534 München
Dienstgebäude: 80538 München Maximilianstr. 39
Telefon (089) 21 76 0
Telefax (089) 21 76 29 14
Das Original-Schreiben liegt Ridler Datentechnik vor.