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Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 22.10.93


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz

Gesch.-Z. I - 550 II B BfD

 

22. Oktober 1993

 

P Durchwahl: 12

(02 28) 8 19 95-

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz · Postfach 20 01 12 · 53131 Bonn

  • Herrn

    Xxxxx Xxxxxxxxx

    Xxxxxxxxstr. xx

    83024 Rosenheim

  • Betr.: Datenschutzrechtliche Beschwerde

    Bezug: Ihr Schreiben vom 25.09.1993

     

    Sehr geehrter Herr Xxxxxxxxx,

    für Ihr Schreiben vom 25.09.1993 danke ich Ihnen.

    Zunächst habe ich Ihnen mitzuteilen, daß ich für Angelegenheiten dieser Art nicht direkt zuständig bin. Die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Ich kontrolliere nur die Bundesbehörden, also Bundesministerien, Bundesbahn, Bundespost u.a.. Für den sog. nicht-öffentlichen Bereich - hierzu gehören Arztpraxen - sind Aufsichtsbehörden der Länder zuständig. In Bayern ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80539 München. Wenn Sie sich konkret über die Arztpraxis, die Ihr Einverständnis nicht eingeholt hat, beschweren wollen, empfehle ich Ihnen, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

    Da ich nach dem gesetzlichen Auftrag auch die Entwicklung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich verfolge, ist mir die Problematik bekannt. Die Aufsichtsbehörde haben sich schon seit längerer Zeit mit der Frage beschäftigt, ob Ärzte Behandlungsunterlagen über ihre Patienten ohne deren Einwilligung an privatärztliche Verrechnungsstellen weitergeben dürfen. Die bisher schon bestehenden Bedenken wurden durch das in dem beigefügten Zeitungsartikel erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.1991 bestätigt. Danach hat der Arzt vor Weitergabe von Behandlungsunterlagen die Einwilligung des Patienten eindeutig und unmißverständlich einzuholen. Ein Aushang in den Praxisräumen reicht hierzu in der Regel nicht aus.

    Soweit mir bekannt ist, haben sich die Aufsichtsbehörden, die in einem Kreis oberster Aufsichtsbehörden nach Möglichkeit ein einheitliches Vorgehen in Fällen dieser Art vereinbaren, bei der Frage, wie diese Rechtsprechung umzusetzen ist, zurückgehalten. Sie überlassen es derzeit den ärztlichen Standesorganisationen, hier sachgerechte Regelungen zu treffen. Bisher sind mir keine Fälle bekannt geworden, in denen Ärzte die Behandlung verweigern, wenn die Einwilligung nicht erteilt wird. Aus meiner Sicht dürfte dies mit ärztlichem Standesrecht wohl nicht vereinbar sein. Ich werde in dem Kreis der obersten Aufsichtsbehörden, in dem ich als Beobachter vertreten bin, bei nächster Gelegenheit diese Problematik einmal ansprechen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

    Kalinna

     

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    Das Original-Schreiben liegt Ridler Datentechnik vor.