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Datenschutzbeauftragter droht den Kassen mit »Beanstandung«


Am 16.04.1997 hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz dem Bundestag den Tätigkeitsbericht 1995 und 1996 vorgelegt. Seine Feststellungen sind eindeutig: Die Übermittlung von Leistungsdaten in der gesetzlichen Krankenversicherung kann so, wie die Spitzenverbände es bisher vorsehen, nicht durchgeführt werden:

1. Übermittlung von Abrechnungsdaten

Keinesfalls darf, wie z.B. die von den Spitzenverbänden der GKV beauftragte Daimler-Benz-Tochter >DEBIS<, ein privates Unternehmen Einblick in die übermittelten Abrechnungsdaten nehmen. Um dies zu verhindern, müssen die anfallenden Daten von Kassenärztlichen Vereinigungen, Apotheker-Rechenzentren und Physiotherapiepraxen kryptographisch verschlüsselt in die Hände der Krankenkassen gelangen. Die Anforderungen des Datenschutzbeauftragten liegen den Kassen bereits seit Anfang 1995 vor. Offenbar, so der Datenschutzbeauftragte, hätten sich die Kassenverbände und das von ihnen beauftragte Systemhaus bisher nicht ausreichend über die daraus resultierenden technischen, organisatorischen und finanziellen Konsequenzen informiert. Herbe Kritik also für die Spitzenverbände der Krankenkassen!

2. Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V

Die Beanstandungen des Datenschutzbeauftragten in bezug auf die Informationswege >DEBIS< gelten auch für den Bereich der sonstigen Leistungserbringer. Hier gibt es aber weitere Kritikpunkte. Der Datenschutzbeauftragte beanstandet nämlich, daß die gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände in einzelnen Bereichen mehr Daten erheben als gesetzlich vorgesehen. z. B. Diagnosen und Befunde, also Daten, die vom Arztgeheimnis umfaßt sind. Für eine Durchbrechung des Arztgeheimnisses seien aber, so der Datenschutzbeauftragte, eindeutige gesetzliche Regelungen erforderlich, die in § 302 SGB V fehlen. Der Datenschutzbeauftragte hat nach wie vor Zweifel, inwieweit sich die Angabe von Diagnose und Befund in einzelnen Abrechnungsfällen auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Leistungserbringung auswirken kann. Wenn es solche Gründe gebe, so der Datenschutzbeauftragte, sei eine Gesetzesergänzung zwingend.

Fazit

Die Stolpersteine im Abrechnungsverfahren werden offensichtlich ständig größer. Wir sind gespannt, wie der Gesetzgeber auf die Beanstandungen des Datenschutzbeauftragten reagieren wird.

Heinz Christian Esser Geschäftsführer des ZVK

Quelle: KG-Zeitung 6.1997