Diese Seiten sind veraltet und nur noch aus historischen Gründen online.
Hier geht's zur aktuellen Windowsversion und Beschreibung.
www.adad95.de

Mandanten-Rundschreiben 5/1997


Steuertermine im Mai 1997

fällig

Ende Schonfrist
soweit möglich
Steuerart
12. 5. 20.5 Umsatzsteuer (mtl.)
    Lohnsteuer inkl. SolZ (mtl.)
15. 5. 20.5 Gewerbesteuer (1/4-jährlich)
    Grundsteuer (1/4-jährlich)
Schonfrist:
Die Schonfristen können nur noch eingeschränkt ausgenützt werden (vgl. 12/1993).

Allgemeines

Änderungen im Jugendarbeitsschutzgesetz

 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz wurde mit Wirkung vom 1.3.1997 geändert. Nachfolgend einige wesentliche Neuregelungen.

Grundsatz

Nach diesem Gesetz gelten künftig

- als Kinder Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,

- als Jugendliche Personen die mindestens 15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Das grundsätzliche Verbot der Kinderarbeit ist damit auf Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (bisher 14. Lebensjahr) ausgedehnt worden. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Beschäftigung von Kindern

Für das generelle Beschäftigungsverbot von Kindern gibt es Ausnahmen für leichte und zeitlich begrenzte Arbeit.

Das Beschäftigungsverbot gilt danach nicht für Kinder über 13 Jahre, wenn

- die Einwilligung des Personensorgeberechtigten (i.d.R. die Eltern) vorliegt und

- soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.

Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie

- die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,

- ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung,

- ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen nicht nachteilig beeinflußt. Eine nähere Bestimmung dieser Grundsätze hat noch in einer gesonderten Rechtsverordnung zu erfolgen.

Zeitlich ist die zulässige Kinderarbeit begrenzt

- auf max. 2 Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben auf max. 3 Stunden täglich,

- auf Zeiten zwischen 8 Uhr und 18 Uhr,

- auf Zeiten nach dem Schulunterricht.

Auch für Kinder gilt der Grundsatz der 5-Tage-Woche; damit wird die wöchentliche Beschäftigung auf 10 Std. (landwirtschaftliche Familienbetriebe 15 Std.) begrenzt. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen.

Arbeitspflicht an Berufsschultagen

Bislang hat das Gesetz unterschiedslos allen Berufsschulpflichtigen zumindest an einem Berufsschultag je Woche eine Beschäftigung im Betrieb vor oder nach der Berufsschule untersagt.

Künftig ist für Berufsschulpflichtige über 18 Jahre eine Beschäftigung im Betrieb nach der Berufsschule an beiden Berufsschultagen zulässig. Auch bei Unterricht in sog. Blockunterrichtswochen (mind. 25 Std. an 5 Tagen) dürfen volljährige Berufsschulpflichtige nach dem Unterricht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot für Zeiten vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht bleibt dagegen bestehen.

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24.2.1997 (BGBI. I 1997 S. 311)

Schadensersatz wegen Diskriminierung bei Bewerbung

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nach § 611 b BGB einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben.

Welch seltsame Blüten diese Vorschrift in der Gerichtsbarkeit treibt, zeigt folgender, stichwortartig dargestellter Fall.

Ein Unternehmen hatte in einer Zeitungsanzeige die Stelle einer Sekretärin/Sachbearbeiterin ausgeschrieben. Auf die Bewerbung hin hatte das Unternehmen einem männlichen Bewerber mitgeteilt, daß die Qualifikationen des Bewerbers zwar ihren Anforderungen entsprochen hätten, daß jedoch eine weibliche Sekretärin/Sachbearbeiterin gesucht werde. Das Unternehmen teilte außerdem dem Bewerber mit, daß die Stelle schon an eine Bewerberin gegangen sei. Daraufhin hatte der Bewerber geklagt und einen Entschädigungsanspruch nach § 611 a BGB in Höhe von 9.000 DM (3 Monatsverdienste) geltend gemacht.

Das Landesarbeitsgericht hat (immerhin) einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 500 DM zugestanden.

,,§ 611 a BGB ... dient dem Schutz der Gleichbehandlung von Frauen wie Männern. Auch männliche Stellenbewerber können bei geschlechtsbezogener Benachteiligung einen Entschädigungsanspruch nach § 611 a Abs. 2 BGB geltend machen. "

,,Der Entschädigungsanspruch ... setzt nicht mehr voraus, daß der Arbeitnehmer die ausgeschriebene Stelle ohne die geschlechtsbezogene Diskriminierung erhalten hätte. Eine Kausalität zwischen Diskriminierung und einem konkreten Vermögensschaden ist nicht erforderlich."

Anmerkung:

Weitere Ausführungen zu diesem Urteil erübrigen sich. Gleichwohl bleibt den Unternehmen geraten, sich an die Vorschrift des § 611 b BGB zu halten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden

LAG Hamm, Urteil vom 22.11.1996 - 10 Sa 1069/96 - rechtskräftig! (BB 1997 S. 525)

Einkommensteuer - Körperschaftsteuer

Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschaftergeschäftsführers

 

Für die Frage der Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezügen bei Kapitalgesellschaften gibt es keine allgemein gültigen Regeln. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat hierzu auf Landesebene in einer jetzt erst veröffentlichten Anweisung Auslegungsgrundsätze beschlossen. Die wesentlichen Grundsätze sind nachfolgend aufgelistet.

Gesamtvergütungen bis zu 300.000 DM

Gesamtvergütungen (Anm.: Grundgehalt zzgl. sonstige Vergütungen, z.B. Kfz-Gestellung, Tantieme, Pensionszusage etc.) bis zu 300.000 DM jährlich liegen regelmäßig noch im Rahmen der Angemessenheit, wenn der für den Geschäftserfolg wichtige persönliche Einsatz unbestritten vorliegt und der Kapitalgesellschaft über die Verzinsung des eingesetzten Kapitals hinaus ein angemessener Teil des Gesamtgewinns verbleibt.

Bei mehreren Gesellschaftern gilt diese Grenze grundsätzlich für jeden Geschäftsführer bei entsprechender Größenordnung der Kapitalgesellschaft.

Gesamtvergütungen über 300.000 DM

Bei Nicht-Freiberuflern ist die Angemessenheit anhand eines (internen und externen) Betriebsvergleichs Zu überprüfen, z.B. mit Hilfe von veröffentlichten Gehaltsstrukturuntersuchungen oder des statistischen Materials der OFD Stuttgart.

Vergütungen bis zu 800.000 DM können im Einzelfall dann noch als angemessen betrachtet werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Vergütung zumindest ein Jahresüberschuß (vor Körperschaftsteuer) in Höhe der Geschäftsführervergütung verbleibt.

Vergütungen von mehr als 800.000 DM werden - zumindest im mittelständischen Bereich - in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen.

Bei mehreren Gesellschaftern gilt die Obergrenze von 800.000 DM grundsätzlich für jeden Gesellschaftergeschäftsführer; der verbleibende Überschuß muß jedoch ebenfalls entsprechend vervielfacht werden.

Sonderregelungen für Freiberufler

Bei Kapitalgesellschaften, die eine der in § 18 EStG aufgeführten Tätigkeiten ausüben und bei Gesellschaften mit stark personenbezogener Tätigkeit als Immobilienmakler, Treuhänder, Versicherungsvermittler, Handelsvertreter und im EDV-Bereich (Programmentwickler) gilt die sog. Freiberufler-Regelung.

Die Höhe des angemessenen Jahresüberschusses (vor Ertragsteuern) der Gesellschaft muß mindestens folgende Höhe betragen:

Kapitalverzinsung der Gesellschaft mit 15%

+ 5% der an die Gesellschafter gezahlten Tantiemen

- Mindestgewinn.

Auch bei der Freiberufler-Regelung gilt die Obergrenze von 800.000 DM.

Obergrenze für die Gewinntantieme

Eine Tantieme von mehr als 50% des Jahresüberschusses (vor Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und vor der Tantieme selbst) ist grundsätzlich unangemessen. Dies gilt lediglich dann zunächst nicht, wenn die sog. Nichtaufgriffsgrenze von 300.000 DM nicht überschritten ist.

Die Obergrenze von 50% gilt für alle Gesellschaftergeschäftsführer zusammen.

Das Verhältnis zwischen Tantieme und Festgehalt ist bis auf weiteres grundsätzlich unbeachtlich.

Die ausschließliche Bezahlung einer Gewinntantieme (ohne laufende Gehaltszahlung) wird steuerlich nicht anerkannt.

OFD Stuttgart. Mai 1995 (BB 1997 S.

Gewerbesteuer

Veräußerung einbringungsgeborener Anteile gewerbesteuerpflichtig?

Nach ständiger Rechtsprechung ist nur der laufende Gewinn Gegenstand der Besteuerung bei der Gewerbesteuer.

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils gehören nicht zum Gewerbeertrag. Auch bei Kapitalgesellschaften rechnet der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht zum Gewerbeertrag. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 41 Abs. 2 Satz 5 der Gewerbesteuerrichtlinien galt jedoch in bestimmten Fällen eine abweichende Regelung bei einbringungsgeborenen Anteilen an Personengesellschaften.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich jetzt abweichend von dieser Regelung in den Gewerbesteuerrichtlinien entschieden.

,,Gewinne aus der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft unterliegen auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn ein Einbringender eine Kapitalgesellschaft war, bei der die Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre (Abweichung von Abschn. 41 Abs 2 Satz 5 GewStR)."

BFH-Urteil vom 27.3.1996 - I R 89/'95 (DB 1997 S. 608)

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Neuregelung der Überlassung von Kfz an Arbeitnehmer

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung eines Kfz an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung wurde in einem umfangreichen Erlaß neu geregelt.

Bisher konnten - analog Zur Besteuerung der privaten Nutzung des Unternehmers (vgl. 7/1996) - die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage herausgerechnet bzw. bei Anwendung der pauschalen 1%-Regelung konnte ein pauschaler Abschlag von 20% vorgenommen werden. Diese Kürzungsmöglichkeiten entfallen (vgl. aber Anmerkung).

Der Regelfall ist danach wie folgt zu besteuern:

- Arbeitnehmer nutzt Firmenwagen mit einem Listenpreis von 60.000 DM einschl. USt. im gesamten Kalenderjahr zu Privatfahrten Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte 10 km.

- Berechnung:
1 % / 60.000 DM x 12 Monate 7.200,00 DM
Wohnung-Arbeitsstätte
0,03% /60.000 DM x 10 km x 12 Monate 2 160 00 DM
Bruttowert 9.360,00 DM
Darin enthaltene USt.
15/115 1.220,87 DM

Anmerkung:

Soweit der Unternehmer aufgrund der bisherigen Regelungen in den Besteuerungszeiträumen vor dem 1.1.1997

die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten auch in den Fällen der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer ausgeschieden oder einen Abschlag von 20% vorgenommen hat, kann es dabei aus Billigkeitsgründen verbleiben.

BMF-Schreiben vom 11.3.1997 - IV c .3. - S 7102 - 5/97 (DB 1997 S. 602)

Grunderwerbssteuer

Grunderwerbssteuer bei formwechselnder Umwandlung

Die Finanzverwaltung hält trotz des BFH-Beschlusses (vgl. 3/1997) daran fest, daß formwechselnde Umwandlungen von Personen- und Kapitalgesellschaften und umgekehrt grunderwerbsteuerbar sind.

Die Verwaltung stellt Entscheidungen über etwaige Rechtsbehelfe vorerst zurück und gewährt auf Antrag Aussetzung der Vollziehung.

FinMin Baden-Württemberg, Erlaß vom 23.1.1997 - S 4520/2 (DB 1997 S. 304)