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Mandanten-Rundschreiben 4/1997


Steuertermine im April 1997

fällig

Ende Schonfrist
soweit
möglich
Steuerart
10.04. 15.04 Umsatzsteuer (mtl., 1/4 jährlich)
    Zusammenfassende Meldung (USt)
    Einkommen- u. Kirchensteuer inkl. SolZ (1/4-jährlich)
    Lohnsteuer inkl. SolZ (mtl., 1/4 jährlich)
Schonfrist:
Die Schonfristen können nur noch eingeschränkt ausgenützt werden (vgl. 12/1993).

Allgemeines

Kein Unfallversicherungsschutz von Mitarbeitern während einer Incentive Reise

Zunehmend werden von Unternehmen sog. lncentive Reisen gewährt, um Mitarbeiter für (besondere) Leistungen zu belohnen (vgl. Artikel ,,Ertragsteuerliche Behandlung von lncentiveReisen"). In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts hinzuweisen.

Eine Arbeitnehmerin hatte auf einer solchen Reise einen Unfall erlitten und Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) eingefordert. Die Ablehnung dieses Anspruchs durch die Berufsgenossenschaft hat das Gericht sanktioniert.

Ein Arbeitnehmer steht bei einem Unfall während einer solchen Reise nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Er hat weder unter dem in Betracht kommenden Gesichtspunkt einer Dienstreise noch nach den Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung einen Arbeitsunfall erlitten.

Anmerkung:

Die Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter vor Antritt einer Incentive Reise auf den fehlenden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hinweisen oder ggf. mit ihrem Versicherungspartner einen (privaten) Versicherungsschutz abklären.

BSG Urteil vom 14.11.1996 2 RU 1/96 (GmbHR 2/1997 R 27)

Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Haftung des Geschäftsführers

1. ,,Zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, dafür zu sorgen, daß die der Gesellschaft auferlegten öffentlich rechtlichen Pflichten, zu denen die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gehört, erfüllt werden."

2. ,,Diesen Pflichten können sich die Geschäftsführer einer mehrgliedrigen Geschäftsleitung weder durch Zuständigkeitsregelungen noch durch Delegation auf andere Personen entledigen.

3. ,,Interne Zuständigkeitsvereinbarungen oder die Delegation von Aufgaben können aber die deliktische Verantwortlichkeit des Geschäftsführers beschränken. In jedem Fall verbleiben ihm Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichten können. Eine solche Überwachungspflicht kommt vor allem in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint."

Das Gericht wies in der Begründung darauf hin, daß vor allem bei der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung die Anforderungen an die Pflicht zum Eingreifen des Geschäftsführers besonders streng seien, da es sich bei den Beitragsanteilen der Arbeitnehmer um Gelder handele, die nicht der freien Verfügung des Arbeitgebers, sondern seiner Pflicht zu pünktlichen Abführung unterlägen.

Anmerkung:

Bei Verletzung der letztlich dem Geschäftsführer in jedem Fall verbleibenden Überwachungspflicht droht ihm die persönliche Haftung für nicht abgeführte Steuern oder Beiträge. BGH Urteil vom 15.10.1996 VI ZR 319/95 (GmbHR 1997 S. 25)

Einkommensteuer Körperschaftsteuer

Ertragsteuerliche Behandlung von lncentive Reisen

Die ertragsteuerliche Behandlung von sog. lncentive Reisen wurde in einem umfangreichen Erlaß geregelt. Nachstehend die wesentlichen Grundsätze dieser Regelung. Bei der Beurteilung ist die Behandlung der Aufwendungen bei dem die Reise gewährenden Unternehmen und beim Empfänger der Reise zu unterscheiden.

1. Behandlung beim gewährenden Unternehmen

a) Aufwendungen für Geschäftspartner

aa) Reise wird als Belohnung zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt:

Fahrt und Unterbringungskosten sind in voller Höhe abzugsfähig.

Bewirtungskosten sind in Höhe von 80% der angemessenen und nachgewiesenen Kosten abzugsfähig.

bb) Reise wird zur Anknüpfung, Sicherung oder Verbesserung von Geschäftsbeziehungen gewährt:

Fahrt und Unterbringungskosten dürfen den Gewinn nicht mindern.

Bewirtungskosten sind in Höhe von 80% der angemessenen und nachgewiesenen Kosten abzugsfähig.

b) Aufwendungen für Arbeitnehmer

Die Aufwendungen sind in voller Höhe (ohne Abzugsbeschränkungen) als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig.

2. Behandlung beim Empfänger der Reise

a) Gewährung der Reise an Geschäftspartner

Beim Einzelunternehmer ist der Wert der Reise als Betriebseinnahme im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen.

Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften haben in Höhe des Sachwerts der Reise eine Betriebseinnahme anzusetzen.

Die Betriebseinnahme ist auch dann anzusetzen, wenn das die Reise gewährende Unternehmen die

Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehen darf.

Leitet eine Kapitalgesellschaft die Reiseleistung an ihre Gesellschafter weiter, so liegt hierin grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung.

b) Gewährung der Reise an Arbeitnehmer

Beim Arbeitnehmer liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 EStG pauschal versteuert werden kann.

3. Wert der Reise

Der Wart der zugewandten Reise ist in ihrer Gesamtheit mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Er entspricht regelmäßig dem Preis der von Reiseveranstaltern angebotenen, vergleichbaren Gruppenreisen.

BdF Schreiben vom 14.10.1996 IV B 2 5 2143 23/96 (BStBI 1996 I S. 1192)

Steuerliche Anerkennung von Ehegatten Arbeitsverhältnissen

Nach der ständigen Rechtsprechung können Leistungen aufgrund eines zwischen Ehegatten abgeschlossenen Arbeitsvertrags als Betriebsausgaben nur dann steuerlich anerkannt und abgezogen werden, wenn der Abschluß eines Arbeitsvertrags ernstlich gewollt ist, der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt wird und die Vertragsbedingungen angemessen und üblich sind, also einem sog. Fremdvergleich standhalten. Zur Problematik der steuerlichen Anerkennung von Ehegatten Arbeitsverhältnissen sind erneut höchstrichterliche Urteile zugunsten der Steuerpflichtigen ergangen (vgl. auch 3/1996).

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:

,,Steht die tatsächlich geleistete Arbeit und ihre Entlohnung außer Frage, hat die Art der Kontoführung als Prüfungsmaßstab für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses keine Bedeutung mehr."

Die Versagung der steuerlichen Anerkennung eines Ehegatten Arbeitsverhältnisses allein wegen der Lohnzahlung auf ein gemeinsames Ehegattenkonto ist grundrechtswidrig

BVerG. Beschluß 3. Kammer 2. Senat vom 15.8.1996 2 BvR 3927/95 (StEd 1997 S. 62)

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lautet:

,,Abweichungen zwischen vereinbarten und tatsächlichen Gehaltszahlungen führen unabhängig von ihrer Art und ihrem Ausmaß nicht in allen Fällen zur steuerlichen Nichtanerkennung eines Ehegatten Arbeitsverhältnisses. Das Indiz ,Zeitpunkt der Gehaltszahlung' muß im Rahmen der gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden und muß nicht in allen Fällen ausschlaggebend sein."

BFH Urteil vom 26.6.1996 X R155/94. NV (DStRE 1997 S.130)

Liebhaberei bei Verlusten aus der Vermietung von Ferienwohnungen

Die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung wird zunehmend von Seiten der Finanzverwaltung kritischer unter die Lupe genommen (vgl. 2/1997).

Ein Finanzgericht hat jetzt in zwei Urteilen Verlusten aus Vermietung von einer Ferienwohnung bzw. eines Ferienhauses die steuerliche Anerkennung versagt, wobei in einem Fall eine (teilweise) Eigennutzung gegeben war, während im anderen Fall ausschließlich Fremdvermietung vorlag.

,,Ein Steuerpflichtiger handelt bei der Vermietung seiner Ferienwohnung (durch eine Vermietungsorganisation) ohne Gewinnerzielungsabsicht, wenn er bis zum Verkauf des Objekts über einen Zeitraum von 7 Jahren ständig Verluste in Höhe von insgesamt ca. 220.000 DM erzielt hat und wenn in dem Angebot zum Kauf der Wohnung mit einem erheblichen Steuereffekt geworben worden ist. Das gilt auch dann, wenn er die Wohnung selbst niemals für Ferienzwecke genutzt hat."

FG Münster, Urteil vom 9.5.1996 5 K 524/94 E (StEd 1997 S. 48)

,,Halten Steuerpflichtige an einer erheblichen verlustbringenden Vermietung eines in landwirtschaftlich schöner Gegend liegenden Ferienhauses (durch eine Vermietungsorganisation) fest und nutzen Sie ihr Ferienhaus kontinuierlich in nicht unerheblichem Umfang tatsächlich zu Ferienzwecken, so spricht dies gegen ihre Gewinnerzielungsabsicht."

FG Münster,. Urteil vom 22.10 1998 5 K 5529/94 6 (StEd 1997 S. 48)

Gewerbesteuer

Ambulanter häuslicher Pflegedienst Gewerbebetrieb?

,,Ein staatlich geprüfter Krankenpfleger, der ein Unternehmen ,Ambulante häusliche Krankenpflege (fahrbar)' betreibt und dabei drei examinierte Krankenschwestern, eine examinierte Altenpflegerin sowie vier Krankenpflegehelferinnen beschäftigt, ist gewerblich tätig."

Das Finanzgericht begründet in seinem Urteil, gegen das Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden ist, seine Auffassung u.a. mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Hiernach kann die für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erforderliche eigenverantwortliche Tätigkeit nicht durch eine auch besonders intensive leitende Tätigkeit, u.a. auf dem Gebiet der Organisation, des Sach und Personalbereichs, der Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, der Aufsicht über die Mitarbeiter und deren Anleitung sowie die stichprobenweise Überprüfung der Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter ersetzt werden. Diese (die eigenverantwortliche Tätigkeit) kann nur dann angenommen werden, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an den praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist.

Das Gericht führt in der Begründung des Urteils weiter aus, daß der Nachweis einer eigenverantwortlichen Tätigkeit nur durch detaillierte Aufzeichnungspflichten denkbar sein könnte. Hierfür müßte aber in der Patientenkartei jede einzelne Handlung des ,,freiberuflich Tätigen" vermerkt werden, weil nur so der Nachweis gelingen könne, daß er den Patienten selbst behandelt oder zumindest selbst beraten hat.

Anmerkung:

Die steuerliche Behandlung ambulanter Pflegedienste ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Das Urteil dient als Beweis hierfür und zeigt auch, daß nicht nur hinsichtlich der Frage der Umsatzsteuer (vgl. § 4 Nr. 16e UStG), sondern auch bezüglich der Frage der Gewerbesteuerpflicht erhebliche Risiken bestehen.

FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 6.3.1996 3 K 1997/96 Revision eingelegt (EFG 1996 S. 1098)

Lohnsteuer

Arbeitslohn durch Überlassen angemieteter Tennis- und Squashplätze

Bei ,,Vorteilen" die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zukommen lassen stellt sich immer das Problem. ob und inwieweit dieser Vorteil als Arbeitslohn zu besteuern ist. Grundsätzlich führt die freiwillige und kostenlose oder verbilligte Gewährung von geldwerten Vorteilen, die im Bereich der allgemeinen Lebensführung liegen, zum Zufluß von Arbeitslohn.

Im vorliegenden Streitfall hatte ein Arbeitgeber Tennis und Squashplätze angemietet und den Arbeitnehmern nach einer internen organisatorischen Regelung kostenlos überlassen. Hierzu wurde entschieden:

,,Mietet ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Tennis und Squashplätze an, so führt die unentgeltliche Nutzung bei den Arbeitnehmern zum Zufluß von Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, wie der Arbeitgeber die Nutzung der überlassenen Plätze im einzelnen organisiert hat."

Anmerkung:

In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß ab 1.1.1996 eine Freigrenze besteht. Danach bleiben derartige Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt (zusammen mit evtl. sonstigen Sachbezügen) 50 DM monatlich nicht übersteigen. Es ist zu beachten, daß es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag) handelt, d.h. wenn diese Freigrenze überschritten wird, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

BFH Urteil vom 27.9.1996 VI R 44/98 (DStR 1996 S. 1969)