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Mandanten-Rundschreiben 3/1997


Steuertermine im März 1997

 

fällig

Ende Schonfrist
soweit
möglich
Steuerart
10.03. 17.03 Umsatzsteuer (mtl.)
    Lohnsteuer inkl. SolZ (mtl.)
    Einkommen- u. Kirchensteuer
inkl. SolZ (1/4-jährlich)
    Körperschaftssteuer inkl. SolZ
(1/4-jährlich)

Schonfrist:

Die Schonfristen können nur noch eingeschränkt ausgenützt werden (vgl. 12/1993?.

Sonstige Termine:

31. 3. Einreichen der Jahresmeldungen zur Sozialversicherung

31. 3. Erlaßantrag Grundsteuer (vgl. untenstehenden Artikel)

 


Allgemeines

Erlaßantrag für die Grundsteuer Termin 31. 3.1997!

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken kommt ein Teilerlaß der Grundsteuer in Betracht, wenn der normale Rohertrag des Objekts um mehr als 20 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat.

Der Erlaß wird nach Ablauf eines Kalenderjahres für die für das Kalenderjahr festgesetzte Steuer ausgesprochen (Erlaßzeitraum). Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlaßzeitraum folgenden 31. März zu stellen.

Anmerkung:

Die Bearbeitung stellt sich erfahrungsgemäß als so zeitaufwendig dar, daß vorher abgewogen werden sollte, ob sich ein solcher Antrag überhaupt ,,lohnt".


 

Ablauf steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betragen nach § 147 AO

a) für Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen sowie die zu Ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen zehn Jahre;

hierzu gehören Insbesondere:

- Anlageverzeichnisse (Bücher oder Karteien),
- Baubücher,
- Depotbücher,
- Dokumentation für Programme und Systeme bei EDV,
- Geschäftsberichte,
- Geschäftsbücher (z. B. Journale in Form der Durchschreibe- oder Maschinenbuchführung,
- Hauptbücher,
- Inventare und Inventarnachweise,
- Jahresabschlüsse (auch Einnahme-Überschußrechnungen),
- Kontenregister und Kontokorrentbücher, Lochkartentabellierungen (soweit Inventare oder Bücher),
- Warenausgangsbücher,
- Wareneingangsbücher;

b) für empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sechs Jahre,

hierzu gehören insbesondere:

- Auftrags- und Bestellunterlagen,
- Ausfuhr- und Einfuhrunterlagen,
- Ausfuhrvergütungs-Anträge/-Bescheide/-Nachweisend sonstige Unterlagen,
- Betriebsabrechnungsbogen mit Belegen,
- Bankauszüge und Postscheckauszüge mit Belegen,
- Betriebskostenabrechnungen und Kostenträgerrechnungen,
- Bewertungsunterlagen,
- Buchungsanweisungen und Buchungsunterlagen,
- Darlehens- und Kreditunterlagen,
- Depotauszüge und Erträgnisaufstellungen,
- Frachtunterlagen,
- Geschäftsbriefe und innerbetrieblicher Schriftverkehr,
- Handelsregister- und Grundbuchauszüge,
- Kommissionslisten und Konnossemente,
- Konsignationslager-Unterlagen,
- Lohn- und Gehaltsabrechnungsuntelagen, Überstundenlisten,
- Mahnvorgänge,
- Provisionsabrechnungen,
- Rechnungen und Rechnungsunterlagen,
- Reisekostenabrechnungen,
- Repräsentationsaufwand (Unterlagen),
- Saldenbestätigungen,
- Steuerbescheide mit dazugehörigen Unterlagen,
- Verträge und Vertragsunterlagen soweit handels- und steuerrechtlich bedeutsam,
- Zahlungsanweisungen,
- Zinsabrechnungen.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, ein Handels- und Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist; ferner die Aufzeichnungen vorgenommen oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
In der Praxis empfiehlt sich daher in aller Regel die unter a) genannten Unterlagen ab dem Kalenderjahr 1985 und
die unter b) genannten Unterlagen ab dem Kalenderjahr 1989 weiterhin aufbewahrt werden.

In besonderen Fällen müssen auch die Unterlagen früherer Jahre noch aufbewahrt werden; besondere Fälle liegen unter anderem dann vor, wenn

- die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder
- steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen anhängig sind oder
- Rechtsbehelfe schweben oder diese aufgrund einer Außenprüfung zu erwarten sind oder
- eine Außenprüfung begonnen hat oder
- die Steuerfestsetzung nur vorläufig erfolgte.


 

Einkommensteuer - Körperschaftssteuer

Zweifelsfragen zur Ansparabschreibung
(Förderung kleiner und mittlerer Betriebe)

Kleinere und mittlere Unternehmen haben die Möglichkeit gewinnmindernde Rücklagen (sog. Ansparabschreibung) bis zu einem betriebsbezogenen Höchstbetrag von 300.000 DM zu bilden, um die Finanzierung künftiger Investitionen im Bereich neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu erleichtern. Zu einzelnen Zweifelsfragen wurde letzt in einem Erlaß Stellung genommen. Nachfolgend stichwortartig die wesentlichen Grundsätze:

1. Bei Neugründungen sind hinsichtlich der Größenmerkmale die Verhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahres maßgebend.

2. Ein Nachweis der Größenmerkmale (Einheitswert nicht mehr als 240.000 DM und bei Gewerbebetrieben Gewerbekapital nicht mehr als 500.000 DM) in einem Steuerbescheid ist nicht erforderlich. Eine Berechnung nach den für diese Bescheide geltenden Grundsätzen reicht aus.

Anmerkung:
Mit dem Jahresteuergesetz 1997 wurden ab 01.01.1997 hinsichtlich der Größenmerkmale Neuregelungen getroffen (vgl. Sonderrundschreiben Jahressteuergesetz 1997).

3. Eine Rücklagenbildung ist unabhängig davon zulässig, ob das später tatsächlich abgeschaffte Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 2 Nr.2 EStG erfüllt, d. h. auch für Pkws, deren private Nutzung mehr als 10 % beträgt, ist die Ansparabschreibung zulässig.

Die Investitionsabsicht ist glaubhaft zu machen. Dazu ist weder ein Investitionsplan noch eine feste Bestellung erforderlich. Das Wirtschaftsgut ist (lediglich) nach seiner Funktion, dem beabsichtigten lnvestitionszeitpunkt sowie nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten zu benennen.

4. Das bei der Bildung der Rücklage benannte Wirtschaftsgut und das später tatsächlich angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut müssen zumindest funktionsgleich sein. Diese Funktionsgleichheit ist z. B. bei der Anschaffung eines PKW der Marke B statt der geplanten Marke A gegeben. Nicht gegeben ist diese Funktionsgleichheit bei der Anschaffung eines Lkws statt eines Pkws.

BMF-Schreiben vom 12.12.1996 - IV B 2 - S. 2138 - 37/96 (BStBI I S. 1441)


 

Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten im Rahmen der Vermietung

"Eine im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Mietwohngrundstücks zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung kann dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn sie ausnahmsweise als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjekts zu beurteilen ist."

Vorfälligkeitsentschädigungen gehören begrifflich zu den Schuldzinsen, die als Werbungskosten dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen.

Ist die Vorfälligkeitsentschädigung aber durch eine private Grundstücksveräußerung veranlaßt, betrifft sie (wie Veräußerungskosten allgemein) den nicht steuerbaren Vermögensbereich und ist damit steuerlich nicht abziehbar.

Diese ständige Rechtsprechung findet nach dem entschiedenen Streitfall dann keine Anwendung, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände - der endgültig gefaßte - Entschluß feststellen läßt, mit dem nach der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen anzuschaffen, das dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient."

Der Steuerpflichtige muß bereits bei der Veräußerung (z. B. im Kaufvertrag) ,,im vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügen, daß er ihn unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem bestimmten Objekt festlegt."

Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten des Steuerpflichtigen stellte der Bundesfinanzhof fest und wies im Streitfall die Sache ans Finanzgericht zur Überprüfung und Entscheidung nach obenstehenden Kriterien zurück.

BFH-Urteil vom 23.04.1996 IX R 5/94 (BB 1996 S. 2127)


 

Umsatzsteuer

Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Grundstücksschenkung unter Vorbehaltnießbrauch

Nach den Bestimmungen des § 15a Umsatzsteuergesetz ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse innerhalb von 5 Jahren (bzw. 10 Jahren bei Grundstücken) seit dem Beginn der Verwendung ändern. Für den Fall der unentgeltlichen Übertragung eines unternehmerisch genutzten, vorsteuerentlasteten Grundstücks unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchrechts gilt folgendes: ,,Wird ein unternehmerisch genutztes Grundstück unentgeltlich auf den Erwerber übertragen, und behält sich der Unternehmer (Schenker) an diesem Grundstück ein Nießbrauchsrecht vor, um das Grundstück weiterhin für das Unternehmen zu nutzen, so liegt keine Änderung der Verhältnisse i.S. des §15a UStG vor. Voraussetzung ist, daß das Grundstück von dem Schenker in gleicher Weise wie bisher genutzt wird." Eine Änderung der Rechtszuständigkeit führt hiernach nicht zu einer Vorsteuerberichtigung, wenn sich der Veräußerer die unveränderte Fortsetzung der bisherigen Verwendung vorbehält (z. B. durch Bestellung eines Nießbrauchs).

Das Grundstück verbleibt solange im Unternehmen, wie der Vorbehaltsnießbrauch besteht (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Eine steuerfreie Entnahme für unternehmensfremde Zwecke und eine Vorsteuerberichtigung wegen Änderung der Verhältnisse erfolgt erst, wenn der Vorbehaltsnießbrauch wegfällt.

Anmerkung:
Zur Abgrenzung von obigen Ausführungen wird darauf hingewiesen, daß aber in der Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs (Zuwendungsnießbrauch) an einem unternehmerisch genutzten Grundstück im Regelfall ein steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch zu sehen ist, der wegen Änderung der Verhältnisse in diesem Fall zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf die Herstellungskosten des Gebäudes führt (so BFH vom 16.09.1987, BStBl 1988 II S. 205)!

FinMin Brandenburg. Erlaß vom 16.08.1996 - 31 S 7102 - 2/96 (BB 1996 S. 2077)


 

Grunderwerbssteuer

Grunderwerbssteuer bei formwechselnder Umwandlung

Die Frage der Grunderwerbssteuerpflicht bei formwechselnden Umwandlungen ist umstritten. Durch die Erhöhung des Steuersatzes bei der Grunderwerbssteuer von 2% auf 3,5% ab 1997 hat diese Frage an Brisanz gewonnen.

Die herrschende Meinung im Schrifttum geht davon aus, daß bei einer formwechselnden Umwandlung, z. B: von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wird. Die Finanzverwaltung dagegen steht auf dem Standpunkt, daß wegen der Veränderung der Eigentumsform (Alleineigentum bei Kapitalgesellschaft, Gesamthandseigentum bei Personengesellschaft) bei derartigen Umwandlungen Grunderwerbssteuer entstehe. In einem Beschluß über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde jetzt entschieden:

,,Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, daß die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft mangels Rechtsträgerwechsels nicht der Grunderwerbssteuer unterliegt."

Anmerkung:
Durch diesen Beschluß wurde (lediglich) dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben; die Entscheidung über die eigentliche Rechtsfrage steht noch aus. Noch nicht bestandskräftige oder künftige Steuerfestsetzungen können mit diesem Beschluß jedoch mit Aussicht auf späteren Erfolg angefochten werden.

BFH, Beschluß vom 04.12.1996 - II B 116/96 (BB 1997 S. 137)