Diese Seiten sind veraltet und nur noch aus historischen Gründen online.
Hier geht's zur aktuellen Windowsversion und Beschreibung.
www.adad95.de

Mandanten-Rundschreiben 2/1997


Steuertermine im Februar 1997

fällig Ende Schonfrist
soweit
möglich
Steuerart fällig Ende Schonfrist
soweit möglich
Steuerart
10. 2. 17. 2. Umsatzsteuer (mtl.)
Umsatzsteuer-Antrag
auf Dauerfristverlängerung
Lohnsteuer inkl. SolZ (mtl.)
17. 2. 24. 2. Gewerbesteuer (1/4 jährlich)
Grundsteuer (1/4 jährlich)

Schonfrist: Die Schonfristen können nur noch eingeschränkt ausgenützt werden (vgl. 12/1993).

Beilage: ,,Reisekosten-Pauschbeträge - Stand 1. 1. 1997"

Hinweis auf Sonderrundschreiben:

Das Jahressteuergesetz 1997 wurde nach zähem Ringen Ende Dezember 1996 verabschiedet, Mit diesem Gesetz sind zahlreiche steuerliche Vorschriften - mit teilweise erheblichen Auswirkungen-geändert worden. Eine zusammenfassende Darstellung enthält das "Sonderrundschreiben Jahressteuergesetz 1997" (erscheint, Februar/März 1997).


Allgemeines

Wert der Sachbezüge 1997
Freie Verpflegung - Freie Unterkunft - Freie Wohnung

 

Vorbemerkung:

Der Sachbezugswert für freie Kost und Wohnung ist zur besseren Anpassung an die unterschiedliche Preisentwicklung In jeweils gesonderte Werte für Verpflegung und Unterkunft/Wohnung aufgeteilt.

Freie Verpflegung:

Für die freie Verpflegung gelten ab 1. 1. 1997 (einheitlich in den alten und neuen Bundesländern) folgende Werte:

Verpflegung volle Verpflegung
DM
Frühstück
DM
Mittagessen
DM
Abendessen
DM
¹)Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten,
sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörige zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die anzusetzenden Werte für Familienangehörige,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 %
- die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 60%
- die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 %
- die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30%
²) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
³)Für Teil-Lohnzahlungszeiträume ist vom ungerundeten Tagesbetrag auszugehen und nach Multiplikation mit der Anzahl der Kalendertage das Ergebnis auf 10 Pfennig nach oben zu runden.
Beschäftigte        
monatlich 351,00 77,00 137,00 137,00
wöchentlich 81,90 18,00 32,00 32,00
kalendertäglich³) 11,70 2,56 4,56 4,56
Jugendliche²)
und Auszubildende
       
monatlich 337,00 74,00 131,60 131,60
wöchentlich 78,70 17,30 30,70 30,70
kalendertäglich³) 11,23 2,46 4,38 4,38

Freie Unterkunft:

Der 5achbezugswert wird unterschieden in ,,freie Unterkunft'. und freie Wohnung". Dabei gilt als Wohnung eine In sich geschlossene Einheit von Räumen. die zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. handelt es sich um eine Unterkunft. für die folgende Werte ab 1. 1. 1997 gelten:

 

Unterkunft alte Bundesländer neue Bundesländer
¹) Stellt der Arbeitgeber keine Heizung zur Verfügung, vermindert sich der Wert der Unterkunft monatlich um 24 DM.
²) Der Wert vermindert sich
a) bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, um 15 %
b) für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende, um 15 %
c) für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende, für die die Voraussetzung a) nicht vorliegt , um 25 %
(vgl. Werte in der Tabelle)
d) bei der Belegung
mit 2 Beschäftigten, um 40 %
mit 3 Beschäftigten, um 50 %
mit mehr als 3 Beschäftigten, um 60 %
Beschäftigte    
monatlich 337,00 220,00
wöchentlich 78,70 51,40
kalendertäglich³) 11,23 7,33
Jugendliche²)
und Auszubildende
   
monatlich 252,80 165,00
wöchentlich 59,10 38,50
kalendertäglich³) 8,43 5,50

Freie Wohnung
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z. B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten.
Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 5,35 DM/m² monatlich (neue Bundesländer 4,20 DM/m²), bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 4,35 DM/m2 monatlich (neue Bundesländer 3,60 DM/m²) bewertet werden.
Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1996 vom 06.12.1996 (BGBI
1996 I S. 1863)


 

Bezugsrecht bei Lebensversicherungen

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs gibt Anlaß, auf die Problematik von Bezugsrechten in Lebensversicherungsverträgen hinzuweisen.

Nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft halle einer der Partner von der Möglichkeit des jeder zeit freien Widerrufs der Bezugsberechtigung in einem Lebensversicherungsvertrag keinen Gebrauch gemacht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war in diesem Fall kein Vermögensausgleich zwischen den Beteiligten durchzuführen.

Hinweis:

Es empfiehlt sich, die in derartigen Verträgen eingeräumten, speziellen Bezugsrechte in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggf. zu ändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn in Partnerschaften Veränderungen (z. B. Scheidung) eingetreten oder beabsichtigt wird.

BGH-Urteil vom 8. 7. 1996 - II ZR 340/95 - (DStR-Aktuell 36/96 - VIII)


 

Einkommensteuer - Körperschaftssteuer

Fremdvergleich bei Mietvertrag

zwischen Angehörigen

Nach ständiger Rechtsprechung sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden üblichen entspricht. Dabei können nach Auffassung der Finanzverwaltung nahe Angehörige in diesem Sinne auch Geschwister und Verschwägerte sein.

Dieser ,,sog. Fremdvergleich" wird bisher von der Finanzverwaltung restriktiv angewandt. Es ist daher weiterhin grundsätzlich sorgfältig darauf zu achten, daß die Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung des Vertrags diesem Fremdvergleich standhalten.

Sollte es bereits zu Differenzen mit der Finanzverwaltung gekommen sein, kann ein jetzt ergangenes Urteil im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren hilfreich sein:

,,Im Rahmen des Fremdvergleichs ist maßgebend für die Beurteilung eines Mietvertrags zwischen Angehörigen (hier: Verschwägerten) die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendiger-weise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus."

In der Begründung wird u. a. noch ausgeführt, daß der Senat nicht mehr daran festhalte, daß schon eine geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen für sich allein stets zur Nichtanerkennung des Mietverhältnisses führen könne.

BFH-Urteil vom 7. 5. 1996 - IX R 69/94 (BB 1996 S 2391)


 

Vermietung an nahe Angehörige als Liebhaberei?

,,Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen liegt und deshalb auf Dauer gesehen keine Einnahmeüberschüsse erwartet werden können."

Im Streitfall vermietete die Steuerpflichtige Wohnraum zu knapp über 50 v. H. der ortsüblichen Miete an ihren Sohn und machte die sich hiernach ergebenden steuerlichen Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend.
Hintergrund solcher Gestaltungen sind die einkommensteuerlichen Vorschriften in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG, die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Abzug der vollen Werbungskosten zulassen, wenn die Miete mit mindestens 50 v. H. der ortsüblichen Marktmiete vereinbart ist.
Trotz dieser Regelung aber hat das Finanzgericht die steuerlichen Verluste nicht anerkannt, weil auf Dauer mit keinen Überschüssen der Einnahmen über die Werbungskosten gerechnet werden konnte.
Hierbei ging das Gericht von den Verhältnissen im Streitjahr und von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren aus.
Damit blieben die Einwendungen der Steuerpflichtigen, daß die Wohnung nach Ablauf des Mietvertrages mit dem Sohn zur ortsüblichen Miete an Fremde zu vermieten wäre und daß von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen sei, ohne Erfolg. Bezüglich der Nutzungsdauer wies das Gericht darauf hin, ,,daß nach einer Nutzungsdauer von 50 Jahren mit einem lnstandhaltungsbedarf gerechnet werden muß, der nach der Lebenserfahrung zumindest in Höhe der zuvor in Anspruch genommenen jährlichen AfA-Beträge anfällt". im Urteilsfall war Innerhalb der 50 Jahre Nutzungsdauer bereits die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG (degressive AfA) höher als der vereinbarte Mietzins im gleichen Zeitraum. Zu Fragen einer evtl. Mieterhöhungsklausel im Vertrag wurde nicht Stellung benommen.

Anmerkung:
Es empfiehlt sich zur Vermeidung steuerlicher Überraschungen bestehende Mietverträge mit Angehörigen zu Obetprü~en bzw. vordem Abschluß von Verträgen die Frage der Liebhaberei zu überprüfen.

FG Münster. Urteil vom 17.01.96 --1 K 5456/95 E - rechtskräftig (EFG 1996 S. 978)


 

Kosten für vermögensrechtliche Scheldungsfolgenprozesse keine außergewöhnliche Belastung

Unmittelbare und unvermeidbare Kosten des Scheidungsprozesses einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen (z. B. Regelung der elterlichen Sorgeberechtigung, Entscheidung über Unterhaltspflicht) sind im Sinne der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG als zwangsläufig anzusehen (vgl. Abschn. 186 EStRL, H 186).
Kosten eines Prozesses um vermögensrechtliche Ansprüche sind keine unmittelbare und unvermeidbare Scheidungsfolgekosten Im Sinne dieser Vorschrift.
,,Die Kosten eines Zivilprozesses um vermögensrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen, auch dann nicht, wenn sie Im Zusammenhang mit der Scheidung einer Ehe nach Gütertrennung stehen.

BFH-Beschluß vom 09.03.1996 - III B 180/95 (DStR 1996 S. 1561)


 

Lohnsteuer

Änderungen bei der Lohnsteuer ab 1997

Neue Tabellen

Durch die Anhebung der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge auf 6912 DM (bisher 6264 DM) bzw. 3456 DM (bisher 3132 DM) ändert sich ab 1997 die Bemessungsgrundlage für den Solldaritätszuschlag und die Kirchensteuer (§ 52 Abs. 31 a EStG iV § 51 a EStG). Insoweit können die bisherigen Tabellen ab 1997 nicht mehr angewandt werden.

Unentgeltliche/verbilligte Mahlzeiten

Bei der steuerlichen Erfassung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten sind ab 1997 folgende Werte anzusetzen:

  Mittag-
Abendessen
Frühstück
Volljährige Arbeitnehmer 4,60 DM 2,60 DM
Jugendliche und Auszubildende 4,40 DM 2,50 DM