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Mandanten-Rundschreiben 2/1997
Steuertermine im Februar 1997
fällig | Ende Schonfrist soweit möglich |
Steuerart | fällig | Ende Schonfrist soweit möglich |
Steuerart |
10. 2. | 17. 2. | Umsatzsteuer (mtl.) Umsatzsteuer-Antrag auf Dauerfristverlängerung Lohnsteuer inkl. SolZ (mtl.) |
17. 2. | 24. 2. | Gewerbesteuer (1/4 jährlich) Grundsteuer (1/4 jährlich) |
Schonfrist: Die Schonfristen können nur noch eingeschränkt ausgenützt werden (vgl. 12/1993).
Beilage: ,,Reisekosten-Pauschbeträge - Stand 1. 1. 1997"
Hinweis auf Sonderrundschreiben:
Das Jahressteuergesetz 1997 wurde nach zähem Ringen Ende Dezember 1996 verabschiedet, Mit diesem Gesetz sind zahlreiche steuerliche Vorschriften - mit teilweise erheblichen Auswirkungen-geändert worden. Eine zusammenfassende Darstellung enthält das "Sonderrundschreiben Jahressteuergesetz 1997" (erscheint, Februar/März 1997).
Allgemeines |
Wert der Sachbezüge 1997
Freie Verpflegung - Freie Unterkunft - Freie Wohnung
Vorbemerkung:
Der Sachbezugswert für freie Kost und Wohnung ist zur besseren Anpassung an die unterschiedliche Preisentwicklung In jeweils gesonderte Werte für Verpflegung und Unterkunft/Wohnung aufgeteilt.
Freie Verpflegung:
Für die freie Verpflegung gelten ab 1. 1. 1997 (einheitlich in den alten und neuen Bundesländern) folgende Werte:
Verpflegung | volle Verpflegung DM |
Frühstück DM |
Mittagessen DM |
Abendessen DM |
|
|
Beschäftigte | ||||||
monatlich | 351,00 | 77,00 | 137,00 | 137,00 | ||
wöchentlich | 81,90 | 18,00 | 32,00 | 32,00 | ||
kalendertäglich³) | 11,70 | 2,56 | 4,56 | 4,56 | ||
Jugendliche²) und Auszubildende |
||||||
monatlich | 337,00 | 74,00 | 131,60 | 131,60 | ||
wöchentlich | 78,70 | 17,30 | 30,70 | 30,70 | ||
kalendertäglich³) | 11,23 | 2,46 | 4,38 | 4,38 |
Freie Unterkunft:
Der 5achbezugswert wird unterschieden in ,,freie Unterkunft'. und freie Wohnung". Dabei gilt als Wohnung eine In sich geschlossene Einheit von Räumen. die zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. handelt es sich um eine Unterkunft. für die folgende Werte ab 1. 1. 1997 gelten:
Unterkunft | alte Bundesländer | neue Bundesländer |
|
|
Beschäftigte | ||||
monatlich | 337,00 | 220,00 | ||
wöchentlich | 78,70 | 51,40 | ||
kalendertäglich³) | 11,23 | 7,33 | ||
Jugendliche²) und Auszubildende |
||||
monatlich | 252,80 | 165,00 | ||
wöchentlich | 59,10 | 38,50 | ||
kalendertäglich³) | 8,43 | 5,50 |
Freie Wohnung
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem
ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum
Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder
vertragliche Mietpreisbindungen, z. B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten.
Ist im Einzelfall die
Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten
verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 5,35 DM/m² monatlich (neue Bundesländer
4,20 DM/m²), bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 4,35
DM/m2 monatlich (neue Bundesländer 3,60 DM/m²) bewertet werden.
Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1996 vom 06.12.1996 (BGBI 1996 I S. 1863)
Bezugsrecht bei Lebensversicherungen
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs gibt Anlaß, auf die Problematik von Bezugsrechten in Lebensversicherungsverträgen hinzuweisen.
Nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft halle einer der Partner von der Möglichkeit des jeder zeit freien Widerrufs der Bezugsberechtigung in einem Lebensversicherungsvertrag keinen Gebrauch gemacht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war in diesem Fall kein Vermögensausgleich zwischen den Beteiligten durchzuführen.
Hinweis:
Es empfiehlt sich, die in derartigen Verträgen eingeräumten, speziellen Bezugsrechte in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggf. zu ändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn in Partnerschaften Veränderungen (z. B. Scheidung) eingetreten oder beabsichtigt wird.
BGH-Urteil vom 8. 7. 1996 - II ZR 340/95 - (DStR-Aktuell 36/96 - VIII)
Einkommensteuer - Körperschaftssteuer |
Fremdvergleich bei Mietvertrag
zwischen Angehörigen
Nach ständiger Rechtsprechung sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden üblichen entspricht. Dabei können nach Auffassung der Finanzverwaltung nahe Angehörige in diesem Sinne auch Geschwister und Verschwägerte sein.
Dieser ,,sog. Fremdvergleich" wird bisher von der Finanzverwaltung restriktiv angewandt. Es ist daher weiterhin grundsätzlich sorgfältig darauf zu achten, daß die Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung des Vertrags diesem Fremdvergleich standhalten.
Sollte es bereits zu Differenzen mit der Finanzverwaltung gekommen sein, kann ein jetzt ergangenes Urteil im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren hilfreich sein:
,,Im Rahmen des Fremdvergleichs ist maßgebend für die Beurteilung eines Mietvertrags zwischen Angehörigen (hier: Verschwägerten) die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendiger-weise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus."
In der Begründung wird u. a. noch ausgeführt, daß der Senat nicht mehr daran festhalte, daß schon eine geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen für sich allein stets zur Nichtanerkennung des Mietverhältnisses führen könne.
BFH-Urteil vom 7. 5. 1996 - IX R 69/94 (BB 1996 S 2391)
Vermietung an nahe Angehörige als Liebhaberei?
,,Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen liegt und deshalb auf Dauer gesehen keine Einnahmeüberschüsse erwartet werden können."
Im Streitfall vermietete die Steuerpflichtige Wohnraum zu
knapp über 50 v. H. der ortsüblichen Miete an ihren Sohn und machte die sich hiernach
ergebenden steuerlichen Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der
Einkommensteuererklärung geltend.
Hintergrund solcher Gestaltungen sind die einkommensteuerlichen Vorschriften in § 21 Abs.
2 Satz 2 EStG, die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Abzug der
vollen Werbungskosten zulassen, wenn die Miete mit mindestens 50 v. H. der
ortsüblichen Marktmiete vereinbart ist.
Trotz dieser Regelung aber hat das Finanzgericht die steuerlichen Verluste nicht
anerkannt, weil auf Dauer mit keinen Überschüssen der Einnahmen über die Werbungskosten
gerechnet werden konnte.
Hierbei ging das Gericht von den Verhältnissen im Streitjahr und von einer Nutzungsdauer
von 50 Jahren aus.
Damit blieben die Einwendungen der Steuerpflichtigen, daß die Wohnung nach Ablauf des
Mietvertrages mit dem Sohn zur ortsüblichen Miete an Fremde zu vermieten wäre und
daß von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen sei, ohne Erfolg. Bezüglich der
Nutzungsdauer wies das Gericht darauf hin, ,,daß nach einer Nutzungsdauer von 50
Jahren mit einem lnstandhaltungsbedarf gerechnet werden muß, der nach der Lebenserfahrung
zumindest in Höhe der zuvor in Anspruch genommenen jährlichen AfA-Beträge
anfällt". im Urteilsfall war Innerhalb der 50 Jahre Nutzungsdauer bereits die AfA
nach § 7 Abs. 5 EStG (degressive AfA) höher als der vereinbarte Mietzins im gleichen
Zeitraum. Zu Fragen einer evtl. Mieterhöhungsklausel im Vertrag wurde nicht Stellung
benommen.
Anmerkung:
Es empfiehlt sich zur Vermeidung steuerlicher Überraschungen bestehende Mietverträge mit
Angehörigen zu Obetprü~en bzw. vordem Abschluß von Verträgen die Frage der Liebhaberei
zu überprüfen.
FG Münster. Urteil vom 17.01.96 --1 K 5456/95 E - rechtskräftig (EFG 1996 S. 978)
Kosten für vermögensrechtliche Scheldungsfolgenprozesse keine außergewöhnliche Belastung
Unmittelbare und unvermeidbare Kosten des Scheidungsprozesses
einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen (z. B. Regelung der elterlichen
Sorgeberechtigung, Entscheidung über Unterhaltspflicht) sind im Sinne der außergewöhnlichen
Belastung nach § 33 EStG als zwangsläufig anzusehen (vgl. Abschn. 186 EStRL, H 186).
Kosten eines Prozesses um vermögensrechtliche Ansprüche sind keine unmittelbare
und unvermeidbare Scheidungsfolgekosten Im Sinne dieser Vorschrift.
,,Die Kosten eines Zivilprozesses um vermögensrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich
keine außergewöhnlichen Belastungen, auch dann nicht, wenn sie Im Zusammenhang mit der
Scheidung einer Ehe nach Gütertrennung stehen.
BFH-Beschluß vom 09.03.1996 - III B 180/95 (DStR 1996 S. 1561)
Lohnsteuer |
Änderungen bei der Lohnsteuer ab 1997
Neue Tabellen
Durch die Anhebung der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge auf 6912 DM (bisher 6264 DM) bzw. 3456 DM (bisher 3132 DM) ändert sich ab 1997 die Bemessungsgrundlage für den Solldaritätszuschlag und die Kirchensteuer (§ 52 Abs. 31 a EStG iV § 51 a EStG). Insoweit können die bisherigen Tabellen ab 1997 nicht mehr angewandt werden.
Unentgeltliche/verbilligte Mahlzeiten
Bei der steuerlichen Erfassung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten sind ab 1997 folgende Werte anzusetzen:
Mittag- Abendessen |
Frühstück | |
Volljährige Arbeitnehmer | 4,60 DM | 2,60 DM |
Jugendliche und Auszubildende | 4,40 DM | 2,50 DM |