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Mandanten-Rundschreiben 12/1996


Steuertermine im Dezember 1996
fällig Ende Schonfrist soweit möglich Steuerart
10. 12. 16. 12. Umsatzsteuer (mtl.)
Lohnsteuer inkl. SolZ (mtl.)
Einkommen- u. Kirchensteuer
inkl. SolZ (1/4-jährlich)
Körperschaftsteuer
inkl. SolZ (1/4-jährlich)
Schonfrist
Die Schonfristen können seit 1994 nur noch eingeschränkt ausgenützt werden (vgl. 12/1993).
Sonstige Termine
31. 12. Offenlegung des Jahresabschlusses für,,Kleine GmbHs'
31. 12. Einzahlung Versicherungsbeiträge zur Ausschöpfung der Sonderausgaben-Höchstbeträge
31. 12. Anpassung GmbH-Geschäftsführer-Dienst-Vertrag (vgl. 4/1996)

Allgemeines

Frist 31. 12. 1996 zur Ausnutzung der Höchstbeträge bei Sonderausgaben

Nicht als Werbungskosten abzugsfähige Prämien für private Versicherungen (z. B. Krankenversicherung, Lebensversicherung) können einkommensteuerlich im Rahmen bestimmter Höchstbeträge geltend gemacht werden. Hierbei noch nicht ausgenützte Höchstbeträge können im Veranlagungszeitraum 1996 durch Neuabschluß von Versicherungen mit diesjähriger Prämienzahlung aufgefüllt und steuerlich ausgenutzt werden.

Hinweis:

Einzahlungen auf Bausparguthaben sind seit 1996 im Rahmen der Sonderausgaben nicht mehr begünstigt.

Höchstbetragstabelle für Sonderausgaben 1996

Bei zusätzlicher Ausnutzung der hälftigen Abzugstähigkeit
Höchstbeträge jährlich zusätzlicher Betrag (Vorwegabzug) Gesamtaufwendungen davon abzugsfähig
DM DM DM DM
Alleinstehende 2610,- 6000,-* 11220,- 9915,-
Verheiratete 5220,- 12000,-* 22440,- 9630,-

Der zusätzliche Betrag für Versicherungsbeiträge sog. Vorwegabzug) ist für einen bestimmten Personenkreis um 16 % der Einnahmen zu kürzen. Betroffen sind davon insbesondere Arbeitnehmer mit rentenversicherungsptlichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (ausgenommen Versorgungsbezüge), Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber einen Pflicht- oder freiwilligen Zuschuß für ihre Zukunftssicherung erhalten, nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ohne Beiträge oder zuschüsse versorgt werden (z. B. Beamte, Richter, Soldaten) oder vertragliche Anwartschaften erwerben (häufig z. B. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer) und Mandatsträger. Für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung erhalten Steuerpflichtige, die nach dem 31. 12. 1957 geboren sind, einen zusätzlichen Höchstbetrag von 360 DM.

 

Sozialversicherungsbeiträge

Vorgezogene Fälligkeit

Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind an dem in der Satzung der einzelnen Kranken- und Pflegekasse festgelegten Tag, spätestens jedoch am 15. des Monats zur Zahlung fällig, der dem Tätigkeitsmonat folgt.

Maßgebend ist ausschließlich, in welchem Zeitraum das Arbeitsentgelt Verdient wurde. Auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung kommt es nicht an ! Beiträge sind daher auch fristgerecht abzuführen für geschuldetes, aber noch nicht ausbezahltes Arbeitsentgelt.

Ab. 1. 1. 1997 gilt nach dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz eine ergänzende Sonderregelung. Ist das Arbeitsentgelt bis zum 15. eines Monats fällig (nicht die tatsächliche Zahlung, sondern die Fälligkeit ist maßgebend!), dann sind die Beiträge bis spätestens am 25. dieses Monats zur Zahlung fällig.

Sollte der 25. nicht auf einen Arbeitstag fallen, dann werden die Beiträge sogar am letzten banküblichen Arbeitstag davor(!) zur Zahlung fällig.

Sozialgesetzbuch IV § 23 - Wachstums- und Beschäftigungsforderungsgesetz Artikel 2 (BGBl 11996 S. 1461)

 

Einkommensteuer - Körperschaftsteuer

Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine betriebliche Veranlassung für eine Pensionsrückstellung zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft ist dann zu verneinen, wenn die Pensionszusage nur wenige Monate nach der Anstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers erteilt wird.

Es ist davon auszugehen, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die von ihm vertretene Gesellschaft nicht schon kurze Zeit nach Vertragsbeginn mit langjährigen Rentenverpflichtungen gegenüber einem noch nicht erprobten Geschäftsführer belastet hätte.

So entschied ein Finanzgericht in einem nicht beschwerde-fähigen Beschluß.

Niedersachsisches FG, Beschluß vom 4. 9 96 - XII 601/96 V (NWB, Eilnachrichten Fach 1 S. 322)

 

Ermäßigter Steuersatz auf Entgelt für Wettbewerbsverbot

Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, daß das Entgelt für die Einhaltung eines umfassenden Wettbewerbsverbots keine Entschädigung sein könne und daher mit dem normalen Steuersatz zu besteuern sei. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten.

,,Das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot' das im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist, ist eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 22 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung)."

Im Streitfall hatte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, jede selbständige direkte oder indirekte oder unselbständige Tätigkeit für ein Konkurrenzunter-nehmen zu unterlassen. Es handelte sich danach um die Verpflichtung zu einem umfassenden Konkurrenzverzicht im weitesten Sinne.

BFH-urteil vom 12. 6. 1996 - Xl R 43/94 )GmbHR 1996 S. 784

 

Steuerliche Erfassung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs

Es wurde bereits mehrfach auf die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der privaten Kraftfahrzeugnutzung hingewiesen (Vgl. 6 + 8/1996 sowie Sonderrundschreiben Jahres-steuergesetz 1996 - Tz. 1.10). Danach wird die private Nutzung grundsätzlich typisierend nach der sog Listenpreisregelung" mit 1 % der Bemessungsgrundlage ,,Listenpreis" ermittelt.

Die Finanzverwaltung hat jetzt in einer Verwaltungsanwei-sung erneut zu einzelnen, noch offenen Fragen Stellung genommen.

1. Die Höhe der steuerlich zu erfassenden privaten Nutzung wird durch eine ,,sog. Deckelung" begrenzt. Sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer gilt, daß der Wert der steuerlich zu erfassenden privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge bzw. der Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-/Arbeitsstätte oder zu Familien-heimfahrten auf die Höhe der tatsächlichen Gesamtkosten zu begrenzen ist. Vereinfacht ausgedrückt kann der steuerlich zu erfassende Wert der privaten Nutzung nicht höher sein als die Kosten für dieses Fahrzeug.

2. Die sog. Listenpreisregelung gilt ausnahmslos für alle betrieblich genutzten Fahrzeuge, d. h. auch für Leasing-Fahrzeuge.

Hinweis:

Es besteht die Möglichkeit, die Listenpreisregelung durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches zu vermeiden (vgl. 6/1996).

BMF-Schreiben vom 10. 6 1996 - IV B 2 - S. 2145 - 172/96 (StEd 1996 S. 582)

 

Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß als Neubau oder Altbau

Die Finanzverwaltung hat in einem ausführlichen Erlaß (Dachgeschoß-Erlaß) zur steuerlichen Einordnung von Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß Stellung genommen. Die Einordnung hat Bedeutung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz bzw. degressiver AfA nach § 7 Abs. 5 EStG.

Nachstehend werden auszugsweise nur die wesentlichen Ausführungen hieraus sinngemäß wiedergegeben.

1. Baumaßnahmen

Unter Baumaßnahmen fallen der Ausbau des bisher unausgebauten Dachgeschosses (,,Dachboden"), der Umbau des ausgebauten Dachgeschosses sowie die Erweiterung eines Gebäudes durch Aufstockung.

2. Altbau (Baumaßnahme als nachträgliche Herstellungsarbeiten)

Aufwendungen für den Ausbau oder die Erweiterung stellen nachträgliche Herstellungskosten dar, wenn und soweit das ausgebaute oder aufgestockte Dachgeschoß im gleichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang wie das übrige Gebäude steht.

Beispiel:

An einem zu Wohnzwecken Vermieteten Mehrfamilienhaus wird der Dachboden zu einer weiteren vermieteten Wohnung ausgebaut.

Anmerkung

Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils frerndbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, so ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht <Abschnitt 13 Abs. 4 der Einkommensteuerrichtlinien).

 

Bei Umbauten liegen nachträgliche Herstellungskosten oder sofort voll abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor, es sei denn, daß ein ,,neues" Wirtschaftsgut entsteht (vgl. unten - Tz. 3.).

Abschreibungen

- Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG kann nicht in Anspruch genommen werden.

- Abschreibung nach § 4 Abs. 1 FördG und für den Restwert nach § 4 Abs. 3 FördG wird gewährt.

Sonderabsohreibungen bis 31. 12. 1996 in Höhe von 50 % ab 01. 01. 1997 in Höhe von 40 % Modernisierungsmaßnahmen auf 10 Jahre abzuschreiben.

 

3. Neubau

Aufwendungen für den Ausbau oder die Erweiterung zählen hingegen zu den Herstellungskosten eines neuen selbständigen Wirtschaftsguts, soweit das ,,neue" Dachgeschoß in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als das übrige Gebäude steht.

Außer den ,,neuen" Aufwendungen gehört dabei auch der anteilige Buchwert (Restwert) der bei der Herstellung verwendeten Teile des Gebäudes zu den Herstellungskosten.

Beispiel:

In einem eigen betrieblich genutzten Gebäude wird der Dachboden ausgebaut und zu Wohnzwecken vermietet.

Bei Umbauten gilt gleiches, soweit das Dachgeschoß nach Beendigung der Baumaßnahme nicht mehr im gleichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang wie das übrige Gebäude steht und (!)wenn der angefallene Bau-aufwand (zuzüglich des Werts evtl. Eigenleistungen) den Verkehrswert der Altbausubstanz nach überschlägiger Berechnung übersteigt.

Beispiel:

In einem betrieblich genutzten Gebäude wird das Dachgeschoß bis zum Umbau als Büro genutzt. Letzteres wird mit erheblichem Aufwand zu einer Wohnung umgebaut, die anschließend vermietet wird.

Abschreibungen

- Die degressive AfA kann in Anspruch genommen werden. Bei Umbauten allerdings nur, wenn ein bautechnisch neues Wirtschaftsgut entsteht, d. h. wenn die tragenden Teile des Dachgeschosses wie die Dachkonstruktion und die Geschoßdecke ersetzt werden.

- Abschreibung nach § 4 Abs. 1 FördG wird gewährt. Sonderabschreibungen bis 31. 12. 1996 in Höhe von 50 %

ab 01. 01. 1997 in Höhe von 25 % Wohnungsbau in Höhe von 20 % Gewerbebau

Nach 5 Jahren erfolgt Restwertabschreibung auf 45 Jahre.

4. Anschaffungen

Das Fördergebietsgesetz begünstigt u. a. auch den Erwerber einer vom Bauträger zu modernisierenden Wohnung. Die Anschaffungskosten sind hiernach steuerlich begünstigt, soweit diese auf die Sanierungsmaßnahmen des Bauträgers nach Abschluß des Kaufvertrags entfallen.

Die Regelung zum ,,Altbau" bzw Neubau" gelten hier analog.

5. Übergangsregelung

Oben stehende Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.

Dies gilt auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht bei Baumaßnahmen, die vor dem 1. 8. 1996 begonnen bzw. (im Falle der Anschaffung) bei Kaufverträgen, die vor diesem Termin abgeschlossen worden sind, wenn die bisherige Verwaltungspraxis günstiger war.

BMF-Schreiben vom 10. 7. 1998 - IV B 3 - S 1988 - 60/96 (BStBI 1998 I S. 689)

 

 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Pauschale Werbungskosten ab 1996

Bei privaten, zu Wohnzwecken vermieteten Gebäuden, Gobäudeteilen und Eigentumswohnungen können Werbungskosten im Rahmen der Einkünfteermittlung ab dem Veranlagungszeitraum 1996 auch pauschal mit jährlich 42 DM pro Ouadratmeter Wohnfläche geltend gemacht werden. Mit dieser pauschalen Regelung sind auch alle Kosten abgegolten, die auf die Mieter umgelegt werden.

In einem Schreiben einer Oberfinanzdirektion wird hierzu darauf hingewiesen, daß bei Anwendung der vorstehenden Pauschalregelung alle umlagefähigen Nebenkosten (z. B. Wassergeld, Grundsteuer, Heizung etc.) als Mieteinnahmen anzusetzen sind, weil diese im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören! Regelmäßig ist damit die Brutto-Warm miete anzusetzen.

Dies kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Mieter die Umlagen direkt an den Gläubiger leistet, ohne vertraglich Schuldner zu sein.

OFO Berlin, Verfügung vom 21. 8. 96 - St 445 - S 2253 - 6/95 (DB 1006 S. 2102)