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Mandanten-Rundschreiben 01/1997


Steuertermine im Januar 1997
fällig Ende Schonfrist soweit möglich Steuerart
10.1. 15.1. Umsatzsteuer (mtl., ¼-jährlich)
Zusammenfassende Meldung
(USt)
Lohnsteuer inkl. SolZ
(mtl. ¼-jährlich)
Jahresmeldung Vorjahr
(Umsatzsteuer und Lohnsteuer)
Schonfrist:
Die Schonfristen können seit 1994 nur noch eingeschränkt ausgenützt werden (vgl. 12/1993).

Allgemeines

Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.1997

a) Zum 1. 1. 1997 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung zu beachten:

 

Bemessungs- und 1996 1997
Einkommensgrenzen alte neue alte neue
Bundesländer Bundesländer
DM DM DM DM
Beitragsbemessungsgrenze jährlich 72 000,00 6 1200,00 73 800,00 63 900,00
Kranken- und monatlich 6 000,00 5 100,00 6 150,00 5 325,00
Pflegeversicherung täglich 200,00 170,00 205,00 177,50
Betragsbemessungsgrenze jährlich 96 000,00 81 600,00 98 400,00 85 200,00
Renten- und Arbeits- monatlich 8 000,00 6 800,00 8 200,00 7 100,00
losenversicherung täglich 268,67 226,27 273,33 236,67
Versicherungsplichtgrenze
für Angestellte und Arbeiter
Kranken- und
Pflegeversicherung iährlich 72 000,00 61 200,00 73 800,00 63 900,00
Entgeltgrenze für die
alleinige Beitragspflicht
des Arbeitgebers monatlich 610,00 520,00 610,00 520,00
Entgeltgrenze für gering-
fügige Beschäftigungen monatlich 590,00 500,00 610,00 520,00
oder 1/5 des Gesamt- oder 1/6 des Gesamt-
einkommens einkommens
Bezugsgröße monatlich 4 130,00 3 500,00 4 270,00 3 640,00

b) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung wird auf 20,3 % (bisher 19,2%) erhöht, der Beitragssatz In der Arbeitslosenversicherung bleibt unverändert 6,5%.

c) Seit 1. 7.1996 wird für die Pflegeversicherung ein bundeseinheitlicher Satz von 1,7 % erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.

d) Hinzuverdienst bei Altersrenten ab 1. 1. 1997 (Grundsätze) Die Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente beantragt werden. Die Teilrente beträgt 1/3 oder 1/2 oder 2/3 der Vollrente.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann unbeschränkt hinzuverdient werden. Die allgemeine Hinzuverdienstgrenze beträgt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Vollrente 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (1997 = 610 DM bzw. 520 DM in den neuen Bundesländern).

Bei den Teilrenten ist die Hinzuverdienstmöglichkeit um so größer, je niedriger die Art der Teilrente gewählt wird. Die Festlegung der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze erfolgt durch den zuständigen Rentenversicherungsträger nach den individuellen Bemessungswerten des einzelnen Versicherten.

Teilrentenbezieher dürfen - wie Altersvollrentner - die für sie maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal im Laufe eines Jahres bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschreiten.

Handelsregister

Liste der GmbH-Gesellschafter

Bis zur Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes war die Gesellschafter-Liste einer GmbH im Monat Januar beim Handelsregister einzureichen. Diese Regelung ist durch § 40 GmbH-Gesetz abgelöst worden.

Danach haben die Geschäftsführer jährlich im gleichen Zeitpunkt, in dem der Jahresabschluß zum Handelsregister einzureichen ist, eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. In Abhängigkeit von der Größenordnung ist diese Liste daher spätestens zum 30. 9. (große und mittelgroße Kapitalgesellschaften) bzw. 31.12. (kleine Kapitalgesellschaft) abzugeben. Die Liste muß Name, Vorname, Stand (Beruf) und Wohnort sowie die Stammeinlage enthalten.

Wenn seit der letzten Einreichung keine Veränderungen eingetreten sind, genügt die Vorlage einer entsprechenden Erklärung.

Gewerbesteuer

Ärztliche Gemeinschaflspraxis

Gefahr der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts gilt eine Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie auch -gewerbliche Einkünfte hat. Bereits geringfügige gewerbliche Einkünfte färben auf alle (!) Einkünfte der Sozietät ab, mit der Folge, daß alle Einkünfte als solche aus Gewerberbebetrieb anzusehen sind (vgl.4/l992).

Eine aktuelle Verfügung weist unter Bezug auf augenärztliche Gemeinschaftspraxen und Gemeinschaftspraxen von Hals-, Nasen-Ohrenärzten (nochmals) auf diese großen steuerlichen Risiken hin.

Bei augenärztlichen Gemeinschaftspraxen sind z. B. Einnahmen aus dem Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Gleiches gilt z. B. für die Vermittlung oder den Verkauf von Hörgeräten bei Gemeinschaftspraxen von Hals-, Nasen-Ohrenärzten.

In der Verfügung wird darauf hingewiesen, daß zur Vermeidung der steuerlichen Nachteile diese gewerblichen Tätigkeiten aus den Gemeinschaftspraxen auf gesonderte (gewerblich tätige) Gesellschaften ausgegliedert werden müssen. Diese Gesellschaften müssen u. a. wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell von der ärztlichen Gemeinschaftspraxis unabhängig sein, besondere Geldkonten unterhalten und getrennte Bücher führen. Nur dann bleibt die Behandlung der heilberuflichen Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als freiberufliche (gewerbesteuerfreie) Tätigkeit erhalten.

OFD Frankfurt am Main Verfügung vom 31. 7. - 2246 A - 12 - St II 20 (BB 1996 S. 2128)

Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer

Darlehensschulden des Erblassers an Kinder als Nachlaßverbindlichkeiten

,,Für die Frage, ob Rückzahlungsansprüche aus zwischen dem Erblasser und seinen Kindern vereinbarten Darlehen erbschaftsteuerechtlich als Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden können, sind die einkommensteuer-rechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprechend anwendbar."

Der Bundesfinanzhof begründet dies u. a. damit, daß die zur steuerlichen Abziehbarkeit von Darlehenszinsen ergangene ertragsteuerliche Rechtsprechung im Erbschaftsteuerrecht keine Anwendung finden kann. Der ertragsteuerliche Fremd-vergleich ist zur Abgrenzung zwischen Aufwendungen für den privaten Lebensbereich und Aufwendungen für den beruflich-betrieblichen Bereich erforderlich, ist aber für die Ermittlung einer Bereicherung im erbschaftsteuer- bzw. schenkungsteuerlichen Sinne nicht entsprechend anwendbar.

Darüberhinaus ergeben sich u. a. auch nachstehende, allgemeine Ausführungen in der Begründung:

- Ein Darlehensrückerstattungsanspruch des Darlehens-gebers und die entsprechende Schuld des Darlehensnehmers setzen den Empfang der als Darlehen vereinbarten Geldbeträge durch den Darlehensnehmer voraus. Mit der bargeldlosen Uberweisung gilt ein Darlehen als gewährt.

- Lediglich ein Schenkungsversprechen bedarf, solange die versprochene Leistung nicht erbracht wird, zu seiner Gültigkeit der notariellen Beurkundung. Mit Überweisung und Gutschrift der Geldbeträge sind die Schenkungen vollzogen, der Formmangel damit geheilt.

BFH-Urteil vom 25. 10 95 - II R 45/92 (BB 1996 S. 252)

Schenkung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

(Nichtanwendungserlaß!)

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, daß bei der Schenkung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Perso-nengesellschaft der Anteil als solcher der Besteuerung zugrunde zu legen ist und keine gemischte Schenkung vorliegt (vgl. 5/1996).

Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil mit einem sog. Nichtanwendungserlaß reagiert, d.h. daß dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.

Anmerkung:

Im Entwurf des Jahressteuergesetz 1997 ist geplant, eine entsprechende gesetzllche Regelung einzufügen. Die bisherige Verwaltungsauffassung würde damit durch das Gesetz manifestiert.

Erl. der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9. 9. 1996 (BStBt, 1 1996 S. 1172)

Lohnsteuer

Änderungen bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Im Rahmen der Pauschalierung der Lohnsteuer sind ab 1997 teilweise Änderungen eingetreten.

1. Pauschalierung für Tellzeitbeschäftigte

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt sind, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben. Der Pauschsteuersatz für diese Pauschalierung beträgt (seit 1996) 20%.

Ab 1997 ergeben sich folgende Grenzen:

DM-Grenzen
maximal 610,00 DM pro Monat
maximal 142,33 DM pro Woche
maximal 21,35 DM pro Stunde

Sozialversicherungsfrei bleibt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auch bei Überschreiten obiger Monatsgrenze, wenn das Arbeitsentgelt 1/6 des Gesamteinkommens nicht überschreitet. Darüber hinaus darf die Entgeltgrenze in zwei Monaten im Jahr überschriften werden. ohne daß die Versicherungsfreiheit verloren geht.

Zeitgrenzen
maximal 86 Stunden pro Monat
maximal 20 Stunden pro Woche

Sozialversicherungsfrei bleibt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nur dann, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger (!) als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird.

Anmerkung für die Praxis:

In der Praxis sind meist laufende monatliche Beschäftigungen mit Lohrsteuerpauschalierung und ohne Sozialversicherung erwünscht. Hierbei sind die jeweils engeren Grenzen zu beachten:

Weniger als 15 Stunden pro Woche
maximal 21,35 DM pro Stunde
maximal 142,33 DM pro Woche
maximal 610,00 DM pro Monat

2. Pauschalierung bei Fahrtkosten

Der Lohnsteuerpauschalierungssatz von l5 % gilt weiterhin in Fällen des § 40 EStG für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete diesbezügliche Zuschüsse (Fahrgeld), soweit diese den Betrag von derzeit 0,70 DM je Entfernungskilometer nicht übersteigen.

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind weiterhin bis zur Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers steuerfrei.

3. Pauschalierung bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

Für Zukunftssicherungsleistungen (Beiträge für Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen sowie Beiträge an Gruppenunfallversicherungen mit durchschnittlich nicht mehr als 120 DM pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr) beträgt der pauschale Lohnsteuersatz ebenfalls 20 %.

Der Höchstbetrag für Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen beträgt 3408 DM pro Kalenderiahr.

Für eine diesbezüglich mögliche Durchschnittsbetrachtung bleiben wie bisher Arbeitnehmer mit jährlichen Beiträgen/Zuwendungen von mehr als 4200 DM außer Ansatz.