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Die "Gemeinsame Stellungnahme der Krankenkassen" im Wortlaut


Gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Einführung des Abrechnungsverfahrens auf maschinell verwertbaren Datenträgern gemäß § 302 Abs. 2 SGB V:

AOK-Bundesverband, Bonn - Bad Godesberg - BKK-Bundesverband, Essen - IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach - See-Krankenkasse, Hamburg - Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel - Bundesknappschaft, Bochum - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg - AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg

In den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit "Sonstigen Leistungserbringern" nach § 302 Abs. 2 SGB V ist festgelegt, daß die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern spätestens vom 1. Januar 1997 an erfolgt. Die Teilnahme setzt eine zweigleisige, zeitlich befristete Erprobung (Testverfahren) voraus. Diese sollte ab 1. Juli 1996 durchgeführt werden.

Aus technischen Gründen ergab sich eine zeitliche Verschiebung. Im Oktober 1996 haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen darauf verständigt, vor der Erprobung ein gemeinsames Software-Testverfahren durchzuführen und damit eine Reduzierung der Testausführung bewirkt. Das Testverfahren begann Ende Oktober 1996. Nach erfolgreichem Testabschluß wird den Testteilnehmern (Hersteller von kommerzieller Software, Abrechnungszentren sowie Leistungserbringern, die Software für den eigenen Bedarf erstellen) eine Prüfbescheinigung erteilt. Die ersten Prüfbestätigungen werden voraussichtlich Anfang Dezember 1996 erteilt. Leistungserbringer, die geprüfte Software einsetzen, können mit der Erprobung der EDV-Abrechnung beginnen. Das heißt, nachdem die Software im vorausgegangenen Testverfahren überprüft wurde, wird in der Erprobung die Nutzung der Software beim Abrechner und die direkte Kommunikation im Rahmen der Datenübermittlung erprobt. Die Erprobungsphase ist beendet, wenn der Datenaustausch erfolgreich durchgeführt werden kann.

Voraussetzung für die Teilnahme am Datenaustausch ist die Sicherheit des Datentransports. Insbesondere muß gewährleistet sein, daß kein Dritter Einsicht in die Abrechnungsdaten erhalten kann. Hierfür wurde ein Sicherheitskonzept erarbeitet, daß gegenwärtig umgesetzt wird. Darin wird u.a. festgelegt, daß die Abrechnungsdaten kryptographisch zu verschlüsseln sind.

Bis zum Einsatz der technischen Verfahrenslösung können Leistungserbringer Erprobungsdaten unverschlüsselt übermitteln, wenn Sie die Daten auf Datenträger unmittelbar an den tatsächlichen Datenempfänger (z.B. AOK) übermitteln und eine höherwertige Versandart (z.B. Wertbrief) nutzen. Bei Übermittlung der Daten über eine Clearingstelle (z.B. die Firma debis) ist die kryptographische Verschlüsselung erforderlich.

Hieraus folgt:

Anmerkung:

Die vorstehende Stellungnahme richtet sich in erster Linie an die Software-Ersteller, die ein Programm zur Abrechnung mit den Krankenkassen erstellen wollen. Dies können entweder die professionellen Programmanbieter sein oder diejenigen Hebammen und Lebensgefährten, die ein Programm für maschinell verwertbare Datenträger (Disketten) austüfteln. Von einem bestimmten Zeitpunkt an (den im Augenblick noch nicht einmal die Krankenkassen benennen können) können bei Abrechnung mittels Datenträgern nur noch genormte Programme verwendet werden, die im Testverfahren überprüft worden sind.

Wer mit Hilfe von Papierrechnungen abrechnet, wird ab einem bestimmten Zeitpunkt (den die Krankenkassen heute ebenfalls noch nicht bennen können) nur noch genormte maschinenlesbare Formulare verwenden können. Darauf zielt die vorige Veröffentlichung in ihrem letzten Punkt ab. Bis zu diesem Zeitpunkt, der rechtzeitig bekanntgegeben wird, ist eine Abrechnung mit den bisherigen Formularen weiterhin möglich. Ab jenem Zeitpunkt werden neue Formulare verwendet werden müssen, die aller Vorrausicht nach auch über den Elwin Staude Verlag bezogen werden können. Da die Abrechnung mit diesen maschinenlesbaren Formularen zumindest vorübergehend zu einer Umstellung führen wird, wird der BDH (Bund deutscher Hebammen) aller Vorrausicht nach Schulungen über das Abrechnen mit den neuen Abrechnungsformularen durchführen.

Quelle: Dr. H. Horschitz/Deutsche Hebammen Zeitschrift 2/97